Vereinssatzung

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Satzung des Tierschutzvereines ,,Zweite Chance“ e.V..

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein fiihrt den Namen Tierschutzverein ,,Zweite Chance“ e.V.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Messel.

Der Verein hat das Recht, Niederiassungen und Geschäftsstellen, zu gründen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein mit Sitz in Messel verfolgt ausschließich und unmittelbar gemeinniitzige
Zwecke in Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die

  • Unterbringung, Versorgung, Vermittlung sowie die tierérztliche Versorgung und
    Ausbildung von herrenlosen Tieren, den sogenannten Abgabetieren,
  • Dauerpflege von alter: und kranken Abgabetieren,
    Resoziaiisierung und medizinische Versorgung von unvermitteibaren oder
    aggressiven Hunden,
  • Ubernahme von Kastrationskosten, medizinischer Kosten und den Unterhalt von
    Futtersteilen für Wilde oder verwilderte Katzen.

Der Verein fördert die Beziehungen zwischen den an seinem Tätigkeitsbereich
interessierten juristischen und natiiriichen Personen.

Der Verein arbeitet mit anderen Organisationen, Kammern und Behörden, die dem
Tierschutz dienen, zusammen.

Der Verein kann Spenden entgegennehmen, die jedoch nur zweckgebunden und
satzungsgemäß verwendet werden dürfen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hone Vergütungen begünstigte werden.

Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundséitziich ehrenamtlich ausgeübt.

Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine
Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins können jede volljährige natürliche Person sowie
juristische Personen werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Entscheidungen
des Vorstands über die Aufnahme von Mitgliedern sind unanfechtbar. Die Abilehnung
eines Antrages bedarf keiner Begründung.

Die Mitgliederversammlung kann auf begründeten Antrag Ehrenmitglieder ernennen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt aus dem Verein oder Ausschluss
natürlicher Personen btw. Auflösung, Löschung oder Ausschluss juristischer Personen
oder Organisationen.

Der Austritt kann mit Sechsmonatsfrist zum Ende des folgenden Kalenderjahres
gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden, Bereits gezahlte Beiträge werden
im Fall des Ausschlusses nicht erstattet.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands auch vorübergehend von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung
von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen mehr als 6 Monate im Rückstand ist.
Der Beschluss über die Streichung muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober
Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die
Mitgliederversammlung mit Dreiviertefmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme einzuräumen. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem
Mitglied zuzusenden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Es werden eine einmalige Aufnahmegebühr sowie jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben.
Zur Finanzierung besonderervorhaben können Umlagen erhoben werden.

Die Höhe der Aufnahmegebühren, des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen sowie die
Art und Weise deren Entrichtung wird vom Vorstand erarbeitet und im Rahmen der
jährlichen Haushaltsplanes von der Mitgliederversammlung bestätigt.

Die Aufnahmegebühr ist innerhalb einer Woche nach Zugang der zustimmenden
Entscheidung des Vorstands zum Aufnahmeantrag fällig.

Der Vorstand kann in besonderen Fällen Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge und
Umlagen auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

Die Mitglieder haben die Vereinssatzung zu respektieren und sich fair die Umsetzung
des Vereinszwecks einzusetzen.

Die Mitglieder sind insbesondere angehalten, ihren Verpflichtungen aus § 6 rechtzeitig
und unaufgefordert nachzukommen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Zur besseren Umsetzung seines Zwecks und seiner Aufgaben kann der Verein zeitweilige
oder ständige Arbeitsgruppen, Außschüsse und Beiräte bilden bzw. Mitglieder in damit
zusammenhängende Funktionen berufen.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne §26 BGB besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Kassierer/in

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende und der
Kassenwart sollen nur täitig werden, wenn der 1. Vorsitzende sein Amt nicht ausführen
kann. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.

Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Ein Kandidat
ist gewählt, wenn er die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich
vereint.

Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden. Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die
Mitgliederversammlung. lm Laufe der Amtsperiode kann der Vorstand neue Mitglieder
kooptieren, die dann durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.

Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands regeln dessen Mitglieder.

Beratungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand hat das
Recht, zu bestimmten Tagesordnungspunkten Weitere Mitglieder oder andere Personen
einzuladen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Vorstand kann im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch
die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
    Tagesordnung.
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
  • Erstellung eines Haushaltsplans und gewährieisten einer ordnungsgemäßen
    Buchführung
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgiledern, ggf. Sondermitgiiedschaften
    und Beiratsmitgliedern
  • Beitritt des Vereins zu anderen Organisationen die den Vereinszielen entsprechen

§ 11 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammiung findet einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies das Interesse des
Vereins erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe
der Gründe beantragt.

In den Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied, welches seinen Jahresbeitrag
entrichtet hat, eine Stimme. Eine schriftliche Stimmenübertragung auf andere Mitglieder
ist mögiich.

Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung des
Vereins mit Dreiviertelmehrheit, im übrigen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden
und Vertretenen.

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs einem Wahlleiter übertragen
werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von
mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 12 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung)

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von vier Wochen schriftiich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Die Einberufung kann unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel erfoigen.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung ergänzt oder geändert werden. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine
Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die beantragten Ergänzungen oder
Änderungen bekanntzugeben und zur Beschlussfassung zu stellen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Beschlussfassung zu Satzungsänderungen, zu Zweckänderungen sowie zur
    Auflösung des Vereins.
  • Entgegennahme der Rechenschaftslegung des Vorstandes.
  • Bestätigung des Haushaltplanes für das folgende Geschäftsjahr.
  • Entlastung, und Wahl von Vorstandsmitgliedern.
  • Wahl der Kassenprüfer.
  • Höhe von Beiträgen und Umlagen.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 13 Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung folgt den Regeln für
die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

Falls es das Interesse des Vereins erfordert, können außerordentliche
Mitgliederversammlungen durch den Vorstand auch ohne Einhaltung von Fristen
einberufen werden.

§ 14 Beirat

Der Beirat berät den Vorstand. Gründungsmitglieder des Vereins sind auf Lebenszeit
Beiratsmitglieder und können nicht abgewählt werden. Sie können ihr Amt jederzeit
niederlegen. Mitglieder des Beirates können mit beratender Stimme an den Sitzungen
des Vorstandes teilnehmen.

§ 15 Monatliche thematische Klubabende

Zur Umsetzung des Zwecks und der Aufgaben des Vereins werden in der Regel
vierteljährliche thematische Klubabende unter Verantwortung des Vorstandes
durchgeführt. Über die thematische Gestaltung entscheidet der Vorstand.

Diese Klubabende tragen nicht den Charakter einer Mitgliederversammlung.
Dort zu treffende Entscheidungen tragen keinen Beschlusscharakter und berühren
nicht die Verantwortlichkeiten der Mitgliederversammlung, sondern regeln
ausschließlich Fragen des täglichen Vereinslebens.

§ 16 Beendigung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vereinsvermögen an den Verein „Kreistierheim in Münster e.V“ in 64839 Münster
oder ihres Rechtsnachfolgers, die oder der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist -soweit sich nicht aus den gesetzlichen Vorschriften
ein anderer Gerichtsstand ergibt- Messel.